Gesetze und Urteile zum Thema Pferd
BGH Haftung eines Vereins für Reittherapie von Behinderten für einen Unfall bei der Reitausbildung
Einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, ist die Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg i. S. des § 833 S. 2 BGB bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt. Zum Sachverhalt Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd „Ronny“ eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist der Bekl. zu 2, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Bekl. zu 1 erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G in der Halle eine Reitstunde. G ritt auf dem Pferd „Princess“, dessen Halter der Bekl. zu 1 ist, voraus. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des OLG wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass „Ronny“ aus dem Galopp heraus durch ein vorausgegangenes Verhalten von „Princess“ abrupt stehen blieb. Das OLG hat der Klage gegen beide Beklagten stattgegeben. Es hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 S. 2 BGB für einen Idealverein, der seine Pferde – ohne Gewinnerzielungsabsicht – zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe. Entscheidung des BGH Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 S. 1 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 S. 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall. Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug. (BGH, Urt. v. 21. 12. 2010 – VI ZR 312/09) |
Bitte keinen Schutzvertrag!
Ein Schutzvertrag bietet keinen Schutz, weder für den abgebenden Besitzer, noch für das Pferd. Warum das so ist und warum ein Nutzungsvertrag die klügere Form ist, lest bitte hier:
http://www.die-betrogenen-pferde.de.tl/Schutzvertrag-ar--ar--ar-.htm
Stacheldraht als alleinige Weideeinzäunung ist tierschutzwidrig
Mit dem Urteil 11 A 1266/11 A 1739/11 stellt das Verwaltungsgericht Oldenburg
ganz klar fest, dass allein Stacheldarht als Weidebegrenzung tierschutzwidrig und somit verboten und strafbar ist. Für Pferde muss in einem Mindestabstand von
mindestens 50 cm ein weiterer, deutlisch sichtbarer Zaun als Sicherheit für Pferde errichtet werden.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Vieh- und Pflanzenzucht
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG
in Kraft ab 13.12.2011
(1) 1 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt für sonstige Leistungen, die in der Aufzucht und dem Halten von Vieh, in der Anzucht von Pflanzen oder in der Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere bestehen. 2 Sie kommt für alle Unternehmer in Betracht, die nicht § 24 UStG anwenden.
(2) 1 Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind. 2 Nicht begünstigt sind die Aufzucht und das Halten anderer Tiere, z.B. von Katzen oder Hunden.
(3) 1 Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und ist deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (BFH-Urteil vom 22. 1. 2004, V R 41/02, BStBl II S. 757). 2 Gleiches gilt für Pferde, die zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer). 3 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen unberührt.
(4) 1 Eine Anzucht von Pflanzen liegt vor, wenn ein Pflanzenzüchter einem Unternehmer (Kostnehmer) junge Pflanzen - in der Regel als Sämlinge bezeichnet - überlässt, damit dieser sie auf seinem Grundstück einpflanzt, pflegt und dem Pflanzenzüchter auf Abruf zurückgibt. 2 Die Hingabe der Sämlinge an den Kostnehmer stellt keine Lieferung dar (BFH-Urteil vom 19. 7. 1962, V 145/59 U, BStBl III S. 543). 3 Dementsprechend kann auch die Rückgabe der aus den Sämlingen angezogenen Pflanzen nicht als Rücklieferung angesehen werden. 4 Die Tätigkeit des Kostnehmers ist vielmehr eine begünstigte sonstige Leistung.
(5) 1 Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe mit Prämierung durchgeführt werden, z.B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen (Turniere). 2 Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist auf alle Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen, insbesondere auf Prämien (Leistungsprämien) und Preise (z.B. Rennpreise). 3 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass es sich bei dem geprüften Tier um ein Zuchttier handelt. 4 Nach dieser Vorschrift ist nur die Teilnahme an Tierleistungsprüfungen begünstigt. 5 Für die Veranstaltung dieser Prüfungen kann jedoch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 8 UStG oder Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG in Betracht kommen.